Mit der Einführung des sogenannten Alterseinkünftegesetzes 2005 gingen einige Änderungen einher. So wird der Besteuerungsanteil nicht mehr am Alter bei Rentenantritt bemessen, sondern unterliegt der nachgelagerten Besteuerung.
Die Rente fällt steuerrechtlich unter „sonstigen Einkünfte“. Alle Rentenzahlungen aus einer privaten und kapitalgedeckten Leibrentenversicherung, einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, aus landwirtschaftlichen Alterskassen oder auch aus der gesetzlichen Rentenversicherung fallen unter die Rentenbesteuerung. Ausnahmen bilden unter anderem Beamtenpensionen und Renten aus Direktversicherungen. Auszahlungen der Direktversicherungen unterliegen auch in Zukunft in voller Höhe der Einkommenssteuer, sodass die Rentenbesteuerung hier ohnehin greift.
Ab 2005 bestimmt sich nun der Besteuerungsanteil innerhalb der Rentenbesteuerung nach dem Jahr, in dem in die Rente eingetreten worden ist. Die schrittweise Erhöhung des Anteils erfolgt bis 2040 um jährlich zwei Prozent. 2020 wird der Besteuerungsanteil bereits bei 80 Prozent liegen. Das heißt, das im Jahr 2020 80 Prozent der monatlichen Rentenauszahlung steuerpflichtig sind. Ab 2040 ist die Rente dann in voller Höhe zu 100 Prozent steuerpflichtig.
Bei der Rentenbesteuerung werden jedoch auch weiterhin Freibeträge berücksichtigt. Das bekannteste Beispiel ist die Werbungskostenpauschale, die Rentnern und Pensionären ebenso zusteht wie Arbeitnehmern und derzeit bei jährlich 102 Euro liegt. Eine steuerliche Besonderheit stellt der Altersentlastungsbetrag dar. Diesen können Rentner in Anspruch nehmen, sofern sie noch Nebeneinkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung beziehen oder einer Nebenbeschäftigung mit Lohnzahlung nachgehen. Der Altersentlastungsbetrag hat seine Gültigkeit bis 2040 und wird ab diesem Jahr nicht mehr berücksichtigt.
Das Finanzamt berücksichtigt jedoch auch in Zukunft Sonderausgaben wie Zahlungen zur Krankenkasse, Haftpflicht- und Unfallversicherungen sowie Beiträge zur Pflegeversicherung.
Das jeweilige Finanzamt setzt sowohl den Steuersatz als auch den steuerfreien Rentenanteil fest. Diese beiden Werte verändern sich nicht mehr und gelten bis ans Lebensende. Daher sollte man darauf achten, nicht im Laufe der Zeit durch eine Rentenerhöhung steuerpflichtig zu werden. Eine Einkommenssteuererklärung beugt in jedem Fall Steuernachzahlungen vor.