Namensaktien

Namensaktien sind Wertpapiere, bei denen der Inhaber im Aktienregister der jeweiligen Aktiengesellschaft zwingend eingetragen sein muss. Nur so kann er seine Rechte geltend machen.

Damit der Aktienhandel an der Börse überhaupt funktioniert, sind die meisten Aktien Inhaberaktien, können also problemlos übertragen werden, was natürlich die Verkehrsfähigkeit der Aktie sicherstellt. Das bedeutet aber auch, dass der Aktiengesellschaft die Inhaber der Aktien im Wesentlichen nicht bekannt sind. Daher wurde 1861 vom Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die Anonymität, die das Aktiengesetz normalerweise vorsieht, durch die Ausgabe von Namensaktien zumindest teilweise aufzuheben.

Laut Aktiengesetz gilt bei Namensaktie lediglich der als Aktionär, der im Aktienregister der Gesellschaft als ein solcher eingetragen ist. Nur dieser Aktionär ist gegenüber der Gesellschaft stimm- und dividendenberechtigt. Da selbst Kreditinstitute diese Angaben offenlegen müssen, ist die Möglichkeit über Treuhänder oder Stellvertreter zu agieren bei Namensaktien nicht gegeben. Ein wesentlicher Grund für die Ausgabe dieser Aktien ist im § 10 Abs. 2 des Aktiengesetzes geregelt. Nicht voll eingezahlte Aktien dürfen grundsätzlich nur als Namensaktien ausgegeben werden.

Bereits seit Ende der 90 Jahre sind mehrere große Aktiengesellschaften dazu übergegangen, einen großen Teil ihrer Aktien über diese besondere Art auszugeben, was eine vermehrte Transparenz über Inhaber der Aktien und somit auch eine bessere Pflege der Beziehungen zulässt. Diese Art der Aktie, auch international absolut gängig, erfreut sich in Deutschland einer immer größeren Beliebtheit.

Allerdings sind auch Nachteile bei der Ausgabe von Namensaktien zu verzeichnen. Die Pflege und Aktualisierung des Aktienregisters ist aufwendig. Zusätzlich kann angenommen werden, dass gerade finanzstarke Investoren durch die quasi Aufhebung der Anonymität von dem finanziellen Engagement in einer solchen Gesellschaft abgeschreckt werden.