Mieteinnahmen versteuern

Muss man Mieteinnahmen versteuern und gibt es einen Freibetrag?

Das deutsche Steurerrecht hat, was die Mieteinnahmen betrifft, ganz klare Gesetze. Wer Wohneigentum vermietet, muss diese als Einnahmen, als Mieteinnahmen versteuern. Einen Freibetrag für Mieteinnahmen gibt es nicht. Es ist auch völlig egal, ob man die Mieteinnahmen regelmäßig oder unregelmäßig bezieht oder ob es sich gar nur um eine Einmalzahlung handelt. Alle Zuflüsse für überlassenes Wohneigentum sind in der Steuererklärung auf der Anlage Vermietung und Verpachtung anzugeben. Die Höhe der Steuerzahlung lässt sich allerdings verringern, denn alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem vermieteten Objekt stehen, wie Renovierungen, Zinsen, Versicherungsbeiträge und Betriebskosten können in Abzug gebracht werden. Dieses kann den Steuerbetrag oft enorm reduzieren. Hinzu kommen noch alle anfallenden Werbungskosten. Auch diese senken die Höhe der anfallenden Versteuerung.

Wie hoch müssen Mieteinnahmen versteuert werden?

Im deutschen Steuerrecht sind alle offenen Fragen eindeutig geregelt. So steht auch ganz klar im Einkommensteuergesetz, wie hoch die Mieteinnahmen versteuert werden müssen. Die Einkünfte der Vermietung werden zu allen anderen Einkünften gezählt. Daher werden diese Einnahmen nach dem EStG, wie alle anderen Einnahmen, besteuert. Im Internet werden dem Steuerpflichtigen hilfreiche Rechner, zur Ermittlung der Höhe sowie der anfallenden Steuer angeboten. Besuchen Sie die Seite „Elster Formular“ oder auch die Seiten der zuständigen Finanzämter. Mit nur wenigen Eingaben ermittelt der Rechner den anfallenden Steuerbetrag.

Jeder, der Wohneigentum vermietet oder verpachtet, unterliegt der Steuerpflicht. Man sollte dennoch alle Möglichkeiten ausschöpfen um die Einkommenslast zu reduzieren. Daher alle Aufwendungen von dem zu versteuernden Einkommen abziehen. Bei Vermietung und Verpachtung kommen einige Steuerminderungsbeträge in Betracht. Zuerst einmal die Ermittlung der Steuerhöhe bei Vermietung und Verpachtung:

– die Mieteinnahmen
– Abschreibung
– Erhaltungsaufwendungen
– Finanzierungskosten
Versicherungen
– Hausverwaltungskosten
– Haushaltsnahe Dienstleistungen
– Grundsteuer

Alle Beträge zusammengefasst ergeben die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Zu den steuermindernden Beträgen zählen:

Die Abschreibung: Alle Gebäude, die zur Vermietung gedacht sind, können entweder linear oder degressiv abgeschrieben werden.

Die Erhaltungsaufwendungen: Das sind Aufwendungen, die im direkten Zusammenhang mit dem vermieteten Objekt stehen. Dazu gehören Instandsetzungen, Erneuerungen oder Modernisierungen.

Die Finanzierungskosten: Hierzu gehören lt. § 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG Maklergebühren, Notar Kosten, Gebühren für einen Bausparvertrag, Darlehenszinsen und Bereitstellungszinsen.

Die Versicherungskosten: Steht der Abschluss folgender Versicherungen im Zusammenhang mit der vermieteten Immobilie, so können auch doese steuermindernd angerechnet werden. Gebäudeversicherung, Öltankversicherung, Ölhaftpflichtversicherung, Feuer-, Wasser- und Sturmversicherung, Haftpflichtversicherung, Mietausfallversicherung uvm.

Hausverwaltungskosten: Die anfallenden Kosten für eine Hausverwaltung sind voll als Werbungskosten abzugsfähig.

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Dazu gehören Kosten für eine beauftragte Reinigungskraft oder einen Gärtner. Doch können diese Kosten allerdings  nur bis zu einem bestimmten Betrag geltend gemacht werden. Der genaue Betrag ist max. 510 Euro.

Die Grundsteuer: Dieser Betrag ist ebenfalls steuermindernd anzurechnen.